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Die Auslandsgesellschaft als Steuersparmodell für Aktien-Investoren

Die Auslandsgesellschaft als Steuersparmodell für Aktien-Investoren – Für deutsche Anleger in der Regel keine Alternative

Die Gründung einer Investmentgesellschaft in Ländern mit niedrigen Unternehmenssteuern ist für Investoren eine Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken und so Zinseszinseffekte zu nutzen. Umgangssprachlich wird eine solche Gesellschaft fälschlicherweise auch als „Briefkastengesellschaft“ bezeichnet.

Eine bloße „Briefkastengesellschaft“ kann jedoch nicht zu einer legalen Verringerung der Steuerlast führen: Eine Gesellschaft, die tatsächlich nicht mehr als ihren Briefkasten in dem niedrig besteuernden Staat hat und ihr Unternehmen aus einem Hochsteuerland heraus betreibt, ist in diesem Hochsteuerland steuerpflichtig. Versteuert die Gesellschaft ihre Gewinne nicht in dem Land, in welchem sie wirtschaftlich tätig ist, liegt regelmäßig eine Steuerstraftat vor.

Hat die Gesellschaft hingegen tatsächlich ihren steuerrechtlichen Sitz in einem Staat mit attraktiven steuerlichen Konditionen, so gilt im Grundsatz nach den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen:

Die Gesellschaft wird im Land ihres steuerlichen Sitzes besteuert.

Ihr Gesellschafter wird in dem Land, in dem für ihn eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, besteuert.
Das Modell der Investment-Auslandsgesellschaft funktioniert auf dieser Grundlage wie folgt:

Der Anleger gründet eine Gesellschaft, deren Anteilseigner (Gesellschafter) er ist. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in einem Staat, der attraktive Steuerkonditionen bietet. Wichtig ist hierbei, dass auch die tatsächliche Betriebsstätte in diesem Staat liegt. Dies ist bei einer Gesellschaft, deren Zwecke das Investment in Wertpapiere wie Aktien und Anleihen ist, natürlich wesentlich leichter als bei einer Gesellschaft, deren Zweck etwa der Betrieb einer Bäckerei ist.

In der Gesellschaft liegt das Wertpapiervermögen des Anlegers. Eigentümer der Wertpapiere ist die Gesellschaft, sodass Erlöse aus Wertsteigerungen sowie Zins- und Dividendenausschüttungen von der Gesellschaft zu attraktiven Steuersätzen zu versteuern sind. Es gelten die für die Gesellschaft einschlägigen Unternehmenssteuersätze, etwa 5 % auf Malta. Solange der Anleger keine Entnahmen aus der Gesellschaft tätigt, fällt bei ihm im Grundsatz keine Steuerpflicht an.

Zum Vergleich: Ein durchschnittlicher deutscher Kapitalanleger muss 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages, also 26,375 % Steuern zahlen.

Natürlich fällt in dem Moment, in welchem sich der Gesellschafter einer solchen Investmentgesellschaft Erträge ausschütten lässt, bei diesem Steuern an. Doch bis zu diesem Moment kann der Investor den Zinseszins voll ausschöpfen. Das steuerlich eingesparte Geld wirtschaftet für den Investor weiter und bringt zusätzliche Einnahmen.

Für deutsche Anleger gilt jedoch: Ist der Grund für die Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft allein die Steuergestaltung, dann handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes um einen sogenannten „Gestaltungsmissbrauch“. Folge des Gestaltungsmissbrauches ist, dass von den deutschen Steuerbehörden die Zwischenschaltung der Gesellschaft nicht anerkannt wird. Vielmehr müssen die Einkünfte auf der persönlichen Ebene des Gesellschafters in Deutschland versteuert werden.

Ist dies nicht erfolgt, so ist eine steuerstrafrechtliche Beratung dringend erforderlich. Gerne bieten wir Ihnen eine solche an.